Psychische Belastungen in KMUs und wie Unternehmer und Unternehmerinnen gezielt tätig werden können.

2013 fanden neben der Betrachtung der physischen auch die psychischen Belastungen als wörtliche Benennung Einzug in das Arbeitsschutzgesetz in § 4 Nr. 1 und 5 Abs. III Nr. 6 ArbSchG. Die Gewerbeaufsichtsämter prüfen ob die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und ob sie tatsächlich aussagekräftig ist. Wird sie nicht durchgeführt, droht eine Ordnungsstrafe und wurde sie nicht korrekt erhoben und bewertet, muss nachgebessert werden.

Wie es zur Zufriedenheit der Aufsichtsbehörden und zudem nutzenstiftend umgesetzt werden kann, lesen Sie in dem Artikel von Frau Zander der im Fachmagazin Ergonomie Markt 2/2017 veröffentlicht wurde.

Download Artikel

April 2017